HEGEMA GmbH Meckesheim

Agb´s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hegema GmbH

§ 1  Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Hegema GmbH (nachfolgend Hegema genannt). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Hegema erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Hegema Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2  Angebot und Vertragsabschluss
(1) Kundenbestellungen die gemäß § 145 als Angebot anzusehen sind, können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Alle von Hegema abgegebenen Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend.

(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Hegema den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt  dies als neues Angebot, das der Kunde innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage des neuen Angebots zustande.

(4) Ein verbindlicher Auftrag kommt ebenfalls zu Stande bei Bestellung/Einsendung einer zu reparierenden bzw. auszutauschenden Ware, wie es insbesondere mit Bestandskunden von Hegema regelmäßig der Fall ist.

(5) Abweichend von den Bestimmungen in § 2 Artikel 3 und 4 hat Hegema das Recht, nach Prüfung der Ware und Deklarierung als nicht reparabel, die Reparatur oder den Austausch abzulehnen. Für ansonsten unaufgefordert zugesendete Ware wird von Seiten Hegema keine Haftung übernommen.

(6) Falls nichts anderes vereinbart, sind angeforderte Kostenvoranschläge kostenpflichtig. Diese Kosten werden bei Auftragserteilung von Hegema angerechnet.

§ 3  Überlassene Unterlagen und Geheimhaltung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält Hegema sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Hegema erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Hegema das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von §2 annimmt, sind diese Unterlagen an Hegema zurückzusenden.

(2) Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden. Der Kunde erkennt an, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.

§ 4  Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen/Lieferscheinen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von Hegema ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Exportlieferungen fallen zusätzlich Zollkosten, Transportversicherung und Gebühren an.

(3) Wünscht der Kunde eine Erfüllung der Leistung vor Ort (Serviceleistung), fallen zusätzliche  Kosten an, die sich nach der Höhe der jeweils aktuellen Servicesätze von Hegema bemisst.

(4) Die Zahlung des Kauf-/Reparaturpreises hat ausschließlich Spesen- und Gebührenfrei in Euro auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf einem der Konten von Hegema als vorgenommen.

(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kauf-/Reparaturpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Lieferung rein Netto zu zahlen. Bei Auslandskunden gilt grundsätzlich die Zahlungsart Vorauskasse.  Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Werden Hegema nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von offenen Hegema Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist Hegema berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

(7) Bei Projekten und Sachleistungen die einen Auftragswert von € 15.000,– übersteigen,  gelten folgende abweichende Zahlungsbedingungen:

– 30% des Auftragswerts nach Auftragserteilung
– 30% des Auftragswerts bei Anlieferung
– 30% des Auftragswerts nach Aufstellung
– 10% des Auftragswerts nach Endabnahme

(8) Preisbasis sind die zum Angebotsdatum gültigen Tarife für Löhne und Gehälter, sowie die aktuellen Material- und Rohstoffpreise.

(9) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Stornierung
(1) Wird eine gekaufte Ware nach Erhalt nicht benötigt und an Hegema geöffnet zurück gesendet, verrechnet Hegema eine Wieder-Einlagerungsgebühr von 10% des Verkaufspreises mindestens jedoch 70€.

§7 Lieferzeit
(1) Die von Hegema angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Auftrag beauftragten Dritten. Sie sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten , Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, in angemessenen Maße. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Vorlieferanten von Hegema eintreten. Sobald Hegema solche Umstände bekannt werden, wird Hegema bemüht sein, den Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.

(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Hegema, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(4) Kommt der Kunde  in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hegema berechtigt, den Hegema insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Gerät Hegema aus Gründen, die nicht auf einer von Hegema zu vertretenen vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruhen, in Lieferverzug, so ist die Haftung von Hegema begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, maximal jedoch im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung pro Woche des Verzugs auf 1%, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§8 Austauschlieferung
(1) Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils  gegen ein gebrauchtes generalüberholtes Bauteil.

(2) Hat sich der Kunden für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von Hegema sein defektes Bauteil auf seine Kosten an Hegema zu übersenden und Hegema zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 14 Tage nicht bei Hegema eingehen oder nicht reparabel sein, so ist Hegema berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem  Austauschpreis und dem Preis des generalüberholten Bauteils in Rechnung zu stellen.

§9 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Hegema behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Hegema sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Hegema ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunden ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunden diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Hegema unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand  gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hegema die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Hegema entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Hegema in Höhe des mit Hegema vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Hegemas Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Hegema wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Hegema. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Hegema nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Hegema das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Hegema anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hegema verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Hegema gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Hegema ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Hegema nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Hegema verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Hegema gelieferten Ware beim Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung  von Hegema einzuholen. Es werden nur berechtigte Reklamationen von Hegema anerkannt.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Hegema die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Hegema stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Hegema verweigert die Beseitigung des Mangels bzw. die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder die Nacherfüllung ist für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags   (Rücktritt) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – verlangen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen oder Reparaturversuche vorgenommen oder das angebrachte Siegel beschädigt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Kann Hegema Mängel von Bauteilen anderer Hersteller aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird Hegema nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden  geltend machen oder an den Kunden abtreten.

(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Hegema gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Hegema bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden  gegen Hegema gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

(9)Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Hegema und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Montagekosten, Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

§12 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Hegema, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen des Vertrags sind gleichfalls nur unter Einhaltung der Schriftform zulässig.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Garantiebedingungen Hegema GmbH

Für die bei der Hegema GmbH verkauften und reparierten Geräte leisten wir Garantie gemäß nachstehenden Bedingungen:

1. Auf die bei uns gekauften Waren gewähren wir in Ergänzung der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen (§ 11 unserer AGB) eine Garantie auf Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit von 12 Monaten ab dem Lieferdatum.

2. Bei der Anmeldung von Garantieansprüchen muss der Kunde eine Kopie der Originalrechnung oder eine andere entsprechende Bestätigung vorlegen. Die Seriennummer muss am Gerät lesbar sein.

3. Es liegt im Ermessen der Hegema GmbH, ob die Garantie durch Reparatur oder durch Austausch des Gerätes bzw. des defekten Teils erfüllt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Hegema GmbH über.

4. Sofern die Nachbesserung von der Hegema GmbH nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, werden wir innerhalb der oben genannten Garantiezeit entweder für gleichwertigen Ersatz sorgen, oder den an uns bezahlten Reparatur- bzw. Kaufpreis erstatten.

5. Garantiereparaturen müssen durch die Hegema GmbH durchgeführt werden. Bei Reparatur die durch nicht autorisierte Personen oder Firmen durchgeführt wurden, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da solche Reparaturen sowie Schäden, die dadurch am Gerät entstehen können, von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt werden. Wurde das von der Hegema GmbH angebrachte Siegel entfernt oder Beschädigt, erlischt die Garantie.

6. Soll das Gerät in einem anderen als dem Land betrieben werden, für das es ursprünglich entwickelt und produziert wurde, müssen eventuelle Veränderungen am Gerät vorgenommen werden, um es an die technischen und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses anderen Landes anzupassen. Solche Veränderungen sind nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehler des Gerätes zurückzuführen und werden von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Kosten für solche Veränderungen sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden werden nicht erstattet.

7. Ausgenommen von der Garantiepflicht sind:

  • Wartung, regelmäßige Inspektionen und Reparatur oder Austausch von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen
  • Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation
  • Transport- und Fahrtkosten sowie durch Auf- und Abbau des Gerätes entstandene Kosten
  • Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere von der Hegema GmbH nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind.
  • Beeinträchtigungen durch andere Geräte, z. B. durch elektromagnetische Strahlungen
  • Geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Gerätes unerheblich sind.

8. Unsere Garantie ist eine produktbezogene Garantie und kann innerhalb der Garantiezeit von jeder Person, die das Gerät legal erworben hat, in Anspruch genommen werden.

9.Weitergehende oder andere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz außerhalb des Gerätes entstandener Schäden sind – soweit eine Haftung nicht zwingend gesetzlich angeordnet ist – ausgeschlossen.

10.Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist der eingebauten Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für das ganze Gerät.

11. In Ausnahmefällen kann die Hegema GmbH die Garantie für eine Reparatur ausschließen. Dies muss jedoch vor Auftragsannahme mit dem Kunden vereinbart werden.